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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

Lieferungen und Leistungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind.

2 Angebot
2.1 Das Angebot des Lieferers ist freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Technische Daten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An sämtlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3 Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

3 Preise und Zahlung
3.1 Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, generell ab Werk des Lieferers.
3.2 Die Preise gelten, soweit noch nicht berücksichtigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3 Wenn nichts anderes vereinbart wurde ist jede Zahlung innerhalb 10 Tagen rein netto ohne jeglichen Abzug fällig.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen, vom Lieferer bestrittenen, Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.
3.5 Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls diese sich bis zur Auslieferung des Auftrages verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne.

4 Verzug
4.1 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 4% über dem Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
4.2 Wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt oder, wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

5 Lieferzeit
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit endgültiger Abklärung des Lieferumfangs und Einigung über den Preis, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, die außerhalb des Machtbereichs des Lieferers liegt. Die Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferers.
5.4 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5.5 Bei Versandverzögerungen oder erforderlichen Einlagerungen, die auf Wunsch des Käufers erfolgen oder durch andere Gründe, die beim Käufer liegen, werden angefallene Kosten berechnet.

6 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Anlieferung der Ware an den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung an den Besteller über.

7 Montage- und Kundendienstarbeiten
7.1 Diese sind, soweit nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Die Kosten umfassen insbesondere Reisekosten, Auslösung und Arbeitsstunden des Montagepersonals einschließlich der gesetzlichen und tariflichen Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden. Verzögern sich die Arbeiten ohne Verschulden des Auftragsnehmers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeiten und weitere erforderlichen Reisen zu tragen.
7.2 Vereinbarte Pauschalpreise für Montage- und Kundendienstarbeiten schließen die gesetzlichen und tariflichen Zuschläge nicht ein. Diese werden zusätzlich berechnet.
7.3 Montage- und Inbetriebnahmearbeiten sind mit der erfolgreichen probeweisen Inbetriebsetzung durch den Lieferer fertiggestellt und unmittelbar danach abzunehmen. Soweit Verzögerungen bei der Montage oder Inbetriebnahme eintreten, die nicht durch den Lieferer zu vertreten sind, geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Besteller über und zugleich sind die Zahlungen fällig.

8 Haftung für Mängel der Lieferung
8.1 Die Haftung des Lieferers beschränkt sich auf seine Lieferung oder Leistung und erstreckt sich nicht auf die Gesamtanlage.
8.2 Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Lieferer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern. Der Besteller kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn der Lieferer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
8.3 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, wird keine Haftung übernommen:
- Fehlerhafte Bedienung der Anlage durch Nichtbeachtung der Betriebsvorschrift.
- Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte.
- Aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft, die nicht vom Lieferer bezogen wurden.
- Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.
8.4 Zur Mängelüberprüfung und -beseitigung beauftragte Personen des Lieferers sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen den Lieferer berechtigt.
8.5 Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
8.6 Zur Vornahme aller, dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zu stellen, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Mängelhaftung entfällt weiterhin, wenn die Beseitigung anders als durch Beauftragte des Lieferers versucht wurde.
8.7 Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird Gewährleistung nur dann übernommen, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
8.8 Der Lieferer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarungen nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.
8.9 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind außer bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9 Haftung für Nebenpflichten
9.1 Die anwendungstechnischen Empfehlungen des Lieferers oder seiner Mitarbeiter in Wort und Schrift erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind jedoch unverbindlich und begründen keine Rechtsansprüche des Bestellers. Insbesondere entbinden sie den Besteller nicht davon, die Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in Eigenverantwortung selbst zu prüfen.
9.2 Im übrigen kann der Besteller Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer, egal aus welchem Rechtsgrund, nur bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen.

10 Recht des Lieferers auf Rücktritt
10.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung und den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung im ganzen oder in wesentlichen Teilen, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat nach Bekanntwerden der Voraussetzungen für den Rücktritt dem Besteller alsbald entsprechende Mitteilung zu machen.
10.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder Werklohnvergütung Eigentum des Lieferers. An allen im Zusammenhang mit Reparaturen eingebautem Zubehör und Ersatzteilen oder Austauschaggregaten behält sich der Lieferer bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung das Eigentum vor.
11.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferer den Liefergegenstand herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung und angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller.
11.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige die Sicherung des Lieferers beeinträchtigende Überlassung des Liefergegenstandes sowie seiner Veränderung zulässig.
11.4 Der Besteller hat die Pflicht den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgesehenen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ausführen zu lassen.
11.5 Hat der Lieferer dem Besteller die Veräußerung des Liefergegenstandes gestattet, so tritt der Besteller hiermit sämtliche Rechte gegen den Dritten bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen an den Lieferer ab. Der Besteller ist bis zum Widerruf durch den Lieferer dazu berechtigt und verpflichtet, die Forderung vom Dritten in eigenem Namen einzuziehen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
11.6 Erteilt der Lieferer zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung zur Sicherungsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Besteller mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem Finanzierungsgegenstand an den Lieferer. Die Übergabe des Liefergegenstandes wird dadurch ersetzt, dass dieser dem Besteller durch den Lieferer zur leihweisen Benutzung in seinem Betrieb überlassen wird.
11.7 Der Besteller tritt alle Forderungen gegenüber Geldinstituten aus an diese erfolgte Zahlungen für weiterverkaufte Liefergegenstände an den Lieferer ab.
11.8 Der Lieferer verpflichtet sich auf Verlangen des Bestellers die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die Gesamtforderung des Lieferers um 10% übersteigt.

12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers.
12.2 Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.

13 Anwendbares Recht
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung, wobei die internationalen Kaufrechte ausgeschlossen werden.

14 Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.

Kelheim
USI Deutschland GmbH

USI Deutschland GmbH, 
Am Heidacker 17, D-93309 Kelheim

Email: info@usi-deutschland.de
Tel: +49 (0) 9441 1765300
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